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Art. 7 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Vorzeitiger Sanktionenvollzug a) Erwachsene

I. Allgemeines
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Art. 7 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Vorzeitiger Sanktionenvollzug a) Erwachsene

1. Bewilligt die Verfahrensleitung den vorzeitigen Vollzugsantritt nach Art. 236 der Strafprozessordnung, trifft die Vollzugsbehörde die erforderlichen Massnahmen.

2. Befindet sich eine Person im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug, so können Vollzugsöffnungen durch die Vollzugsbehörde nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verfahrensleitung angeordnet werden.

3. Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht. Die Verfahrensleitung kann dazu bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme einholen.

4. Die Verfahrensleitung entscheidet über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmenunterbruch.

5. Über die bedingte Entlassung entscheidet die Vollzugsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

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