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341.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - d) Gerichtskasse

I. Allgemeines
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Art. 6 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · d) Gerichtskasse

1. Die Gerichtskasse ist zuständig für

a) die Einziehung von Geldstrafen nach Art. 35 StGB und von Bussen nach Art. 106 StGB;

b) die Mahnung und Einleitung des Betreibungsverfahrens bei Nichtbezahlung der Geldstrafe oder Busse, falls Aussicht auf Erfolg besteht;

c) die Mitteilung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder der Busse an die Vollzugsbehörde.

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