341.11
CH-AR
Art. 6 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - d) Gerichtskasse
I. Allgemeines
Art. 6 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · d) Gerichtskasse
1. Die Gerichtskasse ist zuständig für
a) die Einziehung von Geldstrafen nach Art. 35 StGB und von Bussen nach Art. 106 StGB;
b) die Mahnung und Einleitung des Betreibungsverfahrens bei Nichtbezahlung der Geldstrafe oder Busse, falls Aussicht auf Erfolg besteht;
c) die Mitteilung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder der Busse an die Vollzugsbehörde.