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341.11 CH-AR

Art. 5 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - c) Jugendanwaltschaft

I. Allgemeines
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Art. 5 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · c) Jugendanwaltschaft

1. Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen ist die Jugendanwaltschaft zuständig.

2. Im Auftrag der Jugendanwaltschaft vollzieht das Amt für Justizvollzug persönliche Leistungen nach Art. 23 des Jugendstrafgesetzes. Die Jugendanwaltschaft kann dem Amt für Justizvollzug zudem Freiheitsentzüge nach Art. 25 des Jugendstrafgesetzes an volljährig gewordenen Verurteilten zum Vollzug zuweisen.

3. Kommt eine Kostenbeteiligung nach Art. 45 Abs. 5 und 6 der Jugendstrafprozessordnung in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder des Jugendlichen ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche haben ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen.

4. Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen und des oder der Jugendlichen.

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