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341.11 CH-AR

Art. 4a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - bbis) Amt für Inneres

I. Allgemeines
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Art. 4a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · bbis) Amt für Inneres

1. Das Amt für Inneres vollzieht die Landesverweisungen.

2. Es entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung.

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