341.11
CH-AR
Art. 4a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - bbis) Amt für Inneres
I. Allgemeines
Art. 4a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · bbis) Amt für Inneres
1. Das Amt für Inneres vollzieht die Landesverweisungen.
2. Es entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung.