341.11
CH-AR
Art. 4 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - b) Amt für Justizvollzug
I. Allgemeines
Art. 4 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · b) Amt für Justizvollzug
1. Das Amt für Justizvollzug nimmt unter Vorbehalt besonderer Zuständigkeiten alle Aufgaben wahr, die der Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 439 der Strafprozessordnung obliegen.
2. Es ist zuständig für die im Kanton ausgefällten strafrechtlichen Sanktionen und für die Vollzugsplanung unter Einbezug der zuständigen Vollzugseinrichtung bzw. der Fachkommission.
3. Es ist zuständig für die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
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