341.11
CH-AR
Art. 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - a) Zuständiges Departement
I. Allgemeines
Art. 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · a) Zuständiges Departement
1. Das Departement Inneres und Sicherheit ist im Sinne von Art. 3 JVG für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen zuständig.
2. Es führt zu diesem Zweck ein Amt für Justizvollzug.
3. Die Gerichtskasse ist dem Departement Finanzen unterstellt.