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341.11 CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - a) Zuständiges Departement

I. Allgemeines
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Art. 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · a) Zuständiges Departement

1. Das Departement Inneres und Sicherheit ist im Sinne von Art. 3 JVG für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen zuständig.

2. Es führt zu diesem Zweck ein Amt für Justizvollzug.

3. Die Gerichtskasse ist dem Departement Finanzen unterstellt.

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