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341.11 CH-AR

Art. 28 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Aufenthaltsnachforschung und Zuführung

V. Bewährungshilfe, soziale Betreuung sowie Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
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Art. 28 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Aufenthaltsnachforschung und Zuführung

1. Die zuständige Stelle für Bewährungshilfe kann verurteilte Personen, die sich einer angeordneten Bewährungshilfe entziehen oder ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Art. 67 ff. StGB missachten, polizeilich zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben lassen oder deren Zuführung verlangen.

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