341.11
CH-AR
Art. 28 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Aufenthaltsnachforschung und Zuführung
V. Bewährungshilfe, soziale Betreuung sowie Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
Art. 28 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Aufenthaltsnachforschung und Zuführung
1. Die zuständige Stelle für Bewährungshilfe kann verurteilte Personen, die sich einer angeordneten Bewährungshilfe entziehen oder ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Art. 67 ff. StGB missachten, polizeilich zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben lassen oder deren Zuführung verlangen.