341.11
CH-AR
Art. 27 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Mitwirkungspflichten
V. Bewährungshilfe, soziale Betreuung sowie Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
Art. 27 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Mitwirkungspflichten
1. Die verurteilten Personen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in der Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Terminen und Absprachen mit den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern nachzukommen.