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341.11 CH-AR

Art. 27 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Mitwirkungspflichten

V. Bewährungshilfe, soziale Betreuung sowie Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
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Art. 27 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Mitwirkungspflichten

1. Die verurteilten Personen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in der Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Terminen und Absprachen mit den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern nachzukommen.

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