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341.11 CH-AR

Art. 26 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Meldepflicht

V. Bewährungshilfe, soziale Betreuung sowie Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
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Art. 26 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Meldepflicht

1. Die Staatsanwaltschaft, die Gerichtsinstanzen und die Vollzugsbehörden melden der zuständigen Stelle für Bewährungshilfe die Personen, bei denen eine Bewährungshilfe, eine soziale Betreuung oder ein Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67 ff. StGB angeordnet wurde.

2. Die zuständige Stelle für Bewährungshilfe macht der anordnenden Behörde Mitteilung, wenn

a) sich die verurteilte Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen nicht einhält;

b) die verurteilte Person Weisungen nicht beachtet;

c) die Bewährungshilfe oder Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind;

d) die verurteilte Person ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot missachtet.

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