Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 CH-AR

Art. 25 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe

IV. Massnahmen und richterliche Weisungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe

1. Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen grundsätzlich deliktorientiert.

2. Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der Durchführung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung werden in einer Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet, über den Therapieverlauf zu berichten und die Vollzugsbehörde bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich zu orientieren

3. Im ambulanten Massnahmenvollzug

a) * entscheidet die Vollzugsbehörde über die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung;

b) * klärt die Vollzugsbehörde in regelmässigen Abständen ab, ob die verurteilte Person die ambulante Behandlung oder die Weisung einhält;

c) * prüft die Vollzugsbehörde, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;

d) * beantragt die Vollzugsbehörde dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.

4. Für stationäre Massnahmen gelten die Bestimmungen über den offenen und geschlossenen Normalvollzug sinngemäss.

← Art. 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe Regelungsbereich Art. 26 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →