Art. 25 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe
Art. 25 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe
1. Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen grundsätzlich deliktorientiert.
2. Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der Durchführung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung werden in einer Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet, über den Therapieverlauf zu berichten und die Vollzugsbehörde bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich zu orientieren
3. Im ambulanten Massnahmenvollzug
a) * entscheidet die Vollzugsbehörde über die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung;
b) * klärt die Vollzugsbehörde in regelmässigen Abständen ab, ob die verurteilte Person die ambulante Behandlung oder die Weisung einhält;
c) * prüft die Vollzugsbehörde, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
d) * beantragt die Vollzugsbehörde dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.
4. Für stationäre Massnahmen gelten die Bestimmungen über den offenen und geschlossenen Normalvollzug sinngemäss.