Art. 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - f) Widerruf der Bewilligung
Art. 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · f) Widerruf der Bewilligung
1. Die Vollzugsbehörde widerruft die Bewilligung zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit, wenn
a) * die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) * die verurteilte Person innert Nachfrist keine Einsatzvereinbarung einreicht;
c) * die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet oder den Einsatzplan trotz Mahnung nicht einhält;
d) * die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht einhält, namentlich wenn sie zu Einsätzen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erscheint, anvertraute Gegenstände nicht sorgfältig behandelt, Sachen mutwillig beschädigt, Anordnungen missachtet oder sich gegenüber dem Personal der Einsatzinstitution oder Drittpersonen ungebührlich verhält, sodass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
e)-h) * ...
2. Auf die Mahnung nach Abs. 1 lit. c und d kann bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der ordnungsgemässe Betrieb der Einsatzinstitution gefährdet ist oder aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.
3. Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung die Bewilligung widerrufen werden.