341.11
CH-AR
Art. 23 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - e) Pflichten der Einsatzinstitution
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Art. 23 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · e) Pflichten der Einsatzinstitution
1. Die verantwortliche Bezugsperson der arbeitgebenden Einsatzinstitution ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Verletzungen der Rahmenbedingungen, insbesondere wenn vereinbarte Arbeitseinsätze oder Abmachungen bezüglich der Arbeitspflicht nicht eingehalten werden, umgehend zu melden.
2. Die arbeitgebende Institution bescheinigt der Vollzugsbehörde den erfolgreichen Abschluss der gemeinnützigen Arbeit.