341.11
CH-AR
Art. 22 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - d) Arbeitseinsatz
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Art. 22 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · d) Arbeitseinsatz
1. Die gemeinnützige Arbeit wird neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbildungszeit, in der Freizeit oder während der Ferien geleistet.
2. Die Vollzugsbehörde überwacht die gemeinnützige Arbeit und führt Kontrollen bei der arbeitgebenden Einsatzinstitution durch.