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341.11 CH-AR

Art. 21 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - c) Bewilligung des Arbeitseinsatzes

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Art. 21 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · c) Bewilligung des Arbeitseinsatzes

1. Die Vollzugsbehörde überprüft die Vereinbarung und bewilligt den gemeinnützigen Arbeitseinsatz.

2. Die Vollzugsbewilligung enthält namentlich die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere Art und Form sowie den Zeitraum, innert welchem der Arbeitseinsatz zu leisten ist, die Personalien der verurteilten Person sowie die Adresse der arbeitgebenden Einsatzinstitution mit der verantwortlichen Bezugsperson.

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