341.11
CH-AR
Art. 20 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - b) Einsatzvereinbarung
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Art. 20 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · b) Einsatzvereinbarung
1. Die Vollzugsbehörde führt eine Liste der Einsatzinstitutionen, die zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit bereit und geeignet sind. Die Listen der Einsatzinstitutionen der Vollzugsbehörden der angrenzenden Kantone werden anerkannt.
2. Nach Bewilligung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit schliesst die verurteilte Person innert angesetzter Frist mit einer der aufgelisteten Einsatzinstitutionen eine Vereinbarung über den Arbeitseinsatz ab. Die unterzeichnete Vereinbarung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.
3. Wird eine ausserkantonale Einsatzinstitution ausgewählt, wird in die Vereinbarung eine Erklärung der Einsatzinstitution aufgenommen, die Melde- und Bescheinigungspflichten nach Art. 23 wahrzunehmen.