341.11
CH-AR
Art. 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Richtlinien
I. Allgemeines
Art. 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Richtlinien
1. Der Vollzug richtet sich nach den von der Ostschweizer Strafvollzugskommission erlassenen Richtlinien, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.