341.11
CH-AR
Art. 19 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Gemeinnützige Arbeit a) Bewilligung
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Art. 19 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Gemeinnützige Arbeit a) Bewilligung
1. Die Vollzugsbehörde kann Personen nach den Voraussetzungen gemäss Art. 79a Abs. 1 und 2 StGB die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit bewilligen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
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