341.11
CH-AR
Art. 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - b) Geschlossener Vollzug
II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen
Art. 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · b) Geschlossener Vollzug
1. Als geschlossen werden Vollzugseinrichtungen oder Abteilungen von Vollzugseinrichtungen bezeichnet, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeignet sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen andere Vollzugsformen nicht in Frage, werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen geschlossen vollzogen.