341.11
CH-AR
Art. 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Normalvollzug a) Offener Vollzug
II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen
Art. 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Normalvollzug a) Offener Vollzug
1. Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in einer offenen Vollzugseinrichtung, wenn
a) Halbgefangenschaft nicht in Frage kommt und
b) die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend erscheinen.
2. Unter der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b) kann auch die Verwahrung in einer offenen Vollzugseinrichtung verbüsst werden.