Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 CH-AR

Art. 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Normalvollzug a) Offener Vollzug

II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Normalvollzug a) Offener Vollzug

1. Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in einer offenen Vollzugseinrichtung, wenn

a) Halbgefangenschaft nicht in Frage kommt und

b) die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend erscheinen.

2. Unter der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b) kann auch die Verwahrung in einer offenen Vollzugseinrichtung verbüsst werden.

← Art. 15a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe Regelungsbereich Art. 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →