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341.11 CH-AR

Art. 15 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - b) Vollzug

II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen
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Art. 15 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · b) Vollzug

1. Die Vollzugsbehörde erstellt gemeinsam mit der verurteilten Person den Vollzugsplan. Dieser regelt insbesondere

a) den Vollzugsbeginn;

b) die Vollzugsziele mit allfälligen Massnahmen zur Wiedergutmachung und Tataufarbeitung;

c) die Umsetzung von Weisungen und Auflagen;

d) den Umfang und Inhalt der psychosozialen Begleitung;

e) das Wochenprogramm.

2. Pro Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeitfenster von maximal 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung für Arbeit oder Ausbildung, Freizeit, Einkäufe, Arztbesuche und Behördengänge sowie für die Teilnahme an Therapien ausserhalb der Vollzugseinrichtung.

3. Das Wochenprogramm wird von der Vollzugsbehörde periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

4. Die Vollzugsbehörde kann die Durchführung der elektronischen Überwachung an andere staatliche Einrichtungen delegieren.

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