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341.11 CH-AR

Art. 14 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Elektronische Überwachung a) Bewilligung

II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen
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Art. 14 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Elektronische Überwachung a) Bewilligung

1. Die Vollzugsbehörde kann Personen nach den Voraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 1 und 2 StGB die Vollzugsform der elektronischen Überwachung bewilligen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Bewilligung setzt zusätzlich voraus

a) einen Mobilfunkempfang oder Festnetzanschluss in der Unterkunft;

b) den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung der verurteilten Person;

c) das Einverständnis der verurteilten Person und der mit ihr in derselben Unterkunft lebenden erwachsenen Personen, dass die Vollzugsbehörde während der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung die Unterkunft betreten darf.

3. Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrichtet davon einen Beitrag an die Vollzugskosten.

4. Die Vollzugsbehörde legt den Kostenbeitrag der verurteilten Person fest, der mit regelmässigen Vorschüssen sicherzustellen ist. Sie kann auf den Kostenbeitrag ganz oder teilweise verzichten.

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