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341.11 CH-AR

Art. 13 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Halbgefangenschaft

II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen
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Art. 13 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Halbgefangenschaft

1. Die Vollzugsbehörde kann Personen nach den Voraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB die Vollzugsform der Halbgefangenschaft bewilligen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen bei Strafantritt oder während des Strafvollzugs nicht mehr, insbesondere, wenn sie die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht, nicht oder trotz Ermahnung verspätet einrückt, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss einrückt oder in der Vollzugseinrichtung Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, wird die Halbgefangenschaft abgebrochen und die Strafe im Normalvollzug verbüsst.

3. Bei leichtem Verschulden kann auf den Abbruch der Halbgefangenschaft verzichtet werden.

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