341.11
CH-AR
Art. 12 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Vollzugsformen für Freiheitsstrafen
II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen
Art. 12 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Vollzugsformen für Freiheitsstrafen
1. Als Vollzugsformen für Freiheitsstrafen gelten
a) die Halbgefangenschaft;
b) * die elektronische Überwachung;
c) * der Normalvollzug;
d) * die gemeinnützige Arbeit.
2. Die Vollzugsbehörde setzt der verurteilten Person spätestens mit der Aufforderung zum Strafantritt eine Frist zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um Bewilligung einer besonderen Vollzugsform.
3. Wird innert der angesetzten Frist kein Gesuch gestellt, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug verbüsst.