Art. 11 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Arbeits- und Wohnexternat
Art. 11 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Arbeits- und Wohnexternat
1. Die Vollzugsbehörde kann Personen nach den Voraussetzungen gemäss Art. 77a StGB das Arbeitsexternat oder das Arbeits- und Wohnexternat bewilligen.
2. Das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung. Sie dienen der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Wohnen.
3. Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung weg oder hält die verurteilte Person die Auflagen oder Bedingungen nicht ein, wird das Arbeitsexternat oder das Arbeits- und Wohnexternat abgebrochen.
4. Anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten kann die Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung anordnen.