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341.11 CH-AR

Art. 10 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Ausgang und Urlaub

II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen
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Art. 10 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Ausgang und Urlaub

1. Die Vollzugsbehörde kann der verurteilten Person Ausgang und Urlaub gewähren.

2. Ausgangs- und Urlaubsgesuche sind der Anstaltsleitung schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Vollzugsbehörde weiter, sofern die Bewilligungskompetenz für Ausgang und Urlaub nicht an die Vollzugseinrichtung delegiert worden ist.

3. Die Bewilligung kann an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden. Insbesondere können eine Begleitung während des Ausgangs und Urlaubs angeordnet, die Einhaltung eines Urlaubsprogramms sowie die Leistung eines Geldbetrages als Sicherheit verlangt werden, soweit das Guthaben aus Arbeitsentgelt als Sicherheit nicht bereits genügt.

4. Fluchtgefährdete Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich oder durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen.

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