341.11
CH-AR
Art. 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Regelungsbereich
I. Allgemeines
Art. 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Regelungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen einschliesslich Bewährungshilfe, Weisungskontrolle und sozialer Betreuung unter Vorbehalt der Bestimmungen des eidgenössischen Rechts sowie des übergeordneten kantonalen Rechts.