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341.11 CH-AR

Art. 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Regelungsbereich

I. Allgemeines
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Art. 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Regelungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen einschliesslich Bewährungshilfe, Weisungskontrolle und sozialer Betreuung unter Vorbehalt der Bestimmungen des eidgenössischen Rechts sowie des übergeordneten kantonalen Rechts.

Regelungsbereich Art. 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe →

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