Art. 8 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Einweisung und Hafterstehungsfähigkeit
Art. 8 JVG · Einweisung und Hafterstehungsfähigkeit
1. Das zuständige Departement bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung.
2. Das zuständige Departement kann die Kompetenz für die Bewilligung von Ausgang und Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
3. Bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit wird der Vollzug aufgeschoben. Über den Strafaufschub entscheidet das zuständige Departement.
4. Das Fehlen der Hafterstehungsfähigkeit kann nur durch ein Arztzeugnis attestiert werden. Liegt ein solches nicht vor oder bestehen trotzdem Zweifel über die Hafterstehungsfähigkeit, ordnet das zuständige Departement eine vertrauensärztliche Untersuchung an.
5. Die vertrauensärztliche Untersuchung im Rahmen der Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit kann ohne Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden.