Art. 7 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Informationsrechte von Privaten
Art. 7 JVG · Informationsrechte von Privaten
1. Folgende Personen werden auf schriftliches Gesuch hin vom zuständigen Departement über den Straf- oder Massnahmenantritt einer verurteilten Person, ihre Beurlaubung, Versetzung, Entweichung und Entlassung informiert
a) Opfer von Straftaten der verurteilten Person, wenn diese Taten sie in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigten;
b) andere Personen mit einem schutzwürdigen Interesse, insbesondere Angehörige von verstorbenen Opfern.
2. Das zuständige Departement hört die verurteilte Person zum Gesuch an, sofern keine überwiegenden Interessen gegen die Anhörung bestehen.
3. Das zuständige Departement kann die Information ausnahmsweise verweigern, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person überwiegen.
4. Das zuständige Departement informiert die Personen nach Abs. 1 über ihre Informationsrechte vor dem Straf- oder Massnahmenantritt der verurteilten Person und macht sie auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam.