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341.1 JVG CH-AR

Art. 6 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Datenaustausch unter Behörden und Vollzugseinrichtungen

II. Vollzug strafrechtlicher Sanktionen
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Art. 6 JVG · Datenaustausch unter Behörden und Vollzugseinrichtungen

1. Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden teilen dem zuständigen Departement die in Rechtskraft erwachsenen strafrechtlichen Sanktionen mit. Auf Verlangen sind dem zuständigen Departement sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zuzustellen.

2. Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden erstatten dem zuständigen Departement sofort Mitteilung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, wenn bei einer Straftäterin oder einem Straftäter Gemeingefährlichkeit im Sinne von Art. 75a StGB vorliegt oder Anhaltspunkte dafür bestehen.

3. Das zuständige Departement, die Vollzugseinrichtungen und weitere betroffene Behörden, insbesondere die Migrationsbehörden und die Kantonspolizei, erteilen einander alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz besonders schützenswerter Personendaten.

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