341.1
JVG
CH-AR
Art. 5 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vollzugsziele
II. Vollzug strafrechtlicher Sanktionen
Art. 5 JVG · Vollzugsziele
1. Der Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen einschliesslich der Bewährungshilfe wird auf die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet. Das soziale Verhalten der verurteilten Person wird gefördert mit dem Ziel, eigenverantwortliches Handeln unter Achtung der Rechte von Drittpersonen und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu erreichen und damit eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden.
2. Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen hat zusätzlich zu Abs. 1 zum Ziel, die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, die für die Führung eines selbstverantwortlichen Lebens notwendig ist.
3. Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten.