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341.1 JVG CH-AR

Art. 4 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Ausführungsbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 JVG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen insbesondere über

a) die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Sanktionen einschliesslich der verschiedenen Vollzugsformen;

b) die Bewährungshilfe, die Weisungskontrolle und die soziale Betreuung;

c) die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der jugendstrafrechtlichen Strafen und Schutzmassnahmen;

d) die Strafanstalt Gmünden, das Kantonale Gefängnis Appenzell Ausserrhoden und die übrigen Haftzellen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

C-1281/2006 (art. 4 cpv. 2 OPPM)
Educational Institution Repays Subsidies Over Inaccurate Staff Reporting, Retains Recognized Status
Criterion for determining the subsidizability of salary costs for educational tasks.