341.1
JVG
CH-AR
Art. 35 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - d) Verjährung
III. Vollzugseinrichtungen - V. Disziplinarwesen
Art. 35 JVG · d) Verjährung
1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt sechs Monate nach der Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung.
2. Der Disziplinarfehler kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.
3. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach Vollstreckbarkeit der Disziplinarverfügung.