341.1
JVG
CH-AR
Art. 34 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - c) Rechtsmittel
III. Vollzugseinrichtungen - V. Disziplinarwesen
Art. 34 JVG · c) Rechtsmittel
1. Disziplinarverfügungen und Verfügungen betreffend den Widerruf des bedingten Vollzuges von Disziplinarsanktionen können innert fünf Tagen seit der Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
2. Der Rekurs sowie eine allfällige anschliessende Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Vollzug nur auf besondere Anweisung der entscheidenden Instanz.