341.1
JVG
CH-AR
Art. 32 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Verfahren a) Untersuchung
III. Vollzugseinrichtungen - V. Disziplinarwesen
Art. 32 JVG · Verfahren a) Untersuchung
1. Bei Verdacht eines Disziplinarfehlers klärt die Anstaltsleitung den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.
2. Sie hört die eingewiesene Person an.
3. Wenn die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung es erfordert, kann die Anstaltsleitung die eingewiesene Person unverzüglich in Arrest versetzen. Die vorsorgliche Arrestierung dauert höchstens 72 Stunden.