341.1
JVG
CH-AR
Art. 31 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Bedingter Vollzug der Disziplinarsanktionen
III. Vollzugseinrichtungen - V. Disziplinarwesen
Art. 31 JVG · Bedingter Vollzug der Disziplinarsanktionen
1. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion kann, wenn das Verhalten der eingewiesenen Person es rechtfertigt, ganz oder teilweise bedingt aufgeschoben werden.
2. Der eingewiesenen Person wird in diesem Falle eine Probezeit von einem bis zwei Monaten angesetzt. Für die Dauer der Probezeit können Weisungen angeordnet oder Vereinbarungen getroffen werden.
3. Begeht die eingewiesene Person während der Probezeit einen neuen Disziplinarfehler oder hält sie die mit der Probezeit verbundenen Weisungen oder Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarsanktion vollzogen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.