341.1
JVG
CH-AR
Art. 30 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Disziplinarsanktionen
III. Vollzugseinrichtungen - V. Disziplinarwesen
Art. 30 JVG · Disziplinarsanktionen
1. Die Disziplinarsanktionen richten sich nach Bundesrecht.
2. Für jugendstrafrechtliche Verurteilte gelten die Disziplinarsanktionen des Erwachsenstrafrechts sinngemäss.
3. Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden.