Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVG CH-AR

Art. 30 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Disziplinarsanktionen

III. Vollzugseinrichtungen - V. Disziplinarwesen
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Art. 30 JVG · Disziplinarsanktionen

1. Die Disziplinarsanktionen richten sich nach Bundesrecht.

2. Für jugendstrafrechtliche Verurteilte gelten die Disziplinarsanktionen des Erwachsenstrafrechts sinngemäss.

3. Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden.

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