Art. 29 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Disziplinarfehler
Art. 29 JVG · Disziplinarfehler
1. Disziplinarfehler sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen die Hausordnung oder gegen den Vollzugsplan.
2. Als Disziplinarfehler gelten namentlich
a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
b) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
c) Tätlichkeit und Drohung gegen Anstaltspersonal, Mitgefangene oder Drittpersonen;
d) Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;
e) unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Anstalt;
f) Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen oder von Schriftstücken, Mobiltelefonen oder anderen unerlaubten Kommunikationsmitteln, Datenträgern oder nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der Kontrolle;
g) Einführen, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten;
h) Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Verschleuderung von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren;
i) ungebührliches Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal, Mitgefangenen oder Drittpersonen;
j) Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen;
k) Stören oder Gefährden der Ordnung und Sicherheit.
3. Anstiftung und Gehilfenschaft zu Disziplinarfehlern stellen selbständige Disziplinarfehler dar.