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341.1 JVG CH-AR

Art. 28 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Grundsatz

III. Vollzugseinrichtungen - V. Disziplinarwesen
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Art. 28 JVG · Grundsatz

1. Die Anstaltsleitung ordnet gegenüber Eingewiesenen, die Disziplinarfehler begehen, Disziplinarsanktionen an.

2. Für in die übrigen Haftzellen eingewiesene Personen wird die Disziplinargewalt durch die Verfahrensleitung ausgeübt.

3. Von Disziplinarsanktionen wird abgesehen, wenn ihr Zweck anders zu erreichen ist.

4. Für strafprozessual oder ausländerrechtlich in das Kantonale Gefängnis eingewiesene Personen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.

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