341.1
JVG
CH-AR
Art. 27 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - c) Aufzeichnung
III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
Art. 27 JVG · c) Aufzeichnung
1. Die Aufzeichnungen werden nach einer Aufbewahrungsdauer von 120 Stunden gelöscht.
2. Ist mit der Einleitung eines administrativen oder strafrechtlichen Verfahrens zu rechnen, können die Aufzeichnungen länger aufbewahrt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.