Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVG CH-AR

Art. 26 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - b) Übriger Bereich der Vollzugseinrichtungen

III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 JVG · b) Übriger Bereich der Vollzugseinrichtungen

1. Die übrigen Bereiche der Vollzugseinrichtungen können audiovisuell überwacht werden.

← Art. 25 JVG Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Gegenstand Art. 27 JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →