341.1
JVG
CH-AR
Art. 25 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Audiovisuelle Überwachung a) Zellen und Zimmer
III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
Art. 25 JVG · Audiovisuelle Überwachung a) Zellen und Zimmer
1. Die Zellen und Zimmer der Eingewiesenen werden nicht audiovisuell überwacht.
2. Die Arrest- und Sicherheitszellen können audiovisuell überwacht werden.
3. Die Eingewiesenen müssen vorgängig über die audiovisuelle Überwachung informiert werden.