Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVG CH-AR

Art. 25 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Audiovisuelle Überwachung a) Zellen und Zimmer

III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
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Art. 25 JVG · Audiovisuelle Überwachung a) Zellen und Zimmer

1. Die Zellen und Zimmer der Eingewiesenen werden nicht audiovisuell überwacht.

2. Die Arrest- und Sicherheitszellen können audiovisuell überwacht werden.

3. Die Eingewiesenen müssen vorgängig über die audiovisuelle Überwachung informiert werden.

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