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341.1 JVG CH-AR

Art. 24 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Besondere Sicherungsmassnahmen

III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
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Art. 24 JVG · Besondere Sicherungsmassnahmen

1. Die Anstaltsleitung kann gegen eine eingewiesene Person vorübergehend besondere Sicherungsmassnahmen anordnen, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres psychischen Zustandes in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr von Sachbeschädigung besteht.

2. Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig

a) Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen;

b) Beobachten bei Tag und/oder Nacht;

c) Absondern von anderen Mitinhaftierten;

d) Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im Freien;

e) Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände;

f) Fesseln.

3. Die Anordnung von besonderen Sicherungsmassnahmen ist dem zuständigen Departement und der einweisenden Behörde zu melden.

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