341.1
JVG
CH-AR
Art. 24 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Besondere Sicherungsmassnahmen
III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
Art. 24 JVG · Besondere Sicherungsmassnahmen
1. Die Anstaltsleitung kann gegen eine eingewiesene Person vorübergehend besondere Sicherungsmassnahmen anordnen, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres psychischen Zustandes in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr von Sachbeschädigung besteht.
2. Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig
a) Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen;
b) Beobachten bei Tag und/oder Nacht;
c) Absondern von anderen Mitinhaftierten;
d) Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im Freien;
e) Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände;
f) Fesseln.
3. Die Anordnung von besonderen Sicherungsmassnahmen ist dem zuständigen Departement und der einweisenden Behörde zu melden.