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341.1 JVG CH-AR

Art. 23 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Unmittelbarer Zwang

III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
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Art. 23 JVG · Unmittelbarer Zwang

1. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig gegen

a) Eingewiesene, die sich renitent oder gewalttätig verhalten, zur Verhinderung ihrer Flucht oder zu ihrer Wiederergreifung;

b) andere Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder eingewiesene Personen zu befreien versuchen.

2. Die Anstaltsleitung regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs in einer Weisung.

3. Jede Anwendung unmittelbaren Zwangs ist in einem detaillierten Rapport festzuhalten.

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