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341.1 JVG CH-AR

Art. 22 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kontrollen

III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
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Art. 22 JVG · Kontrollen

1. Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung können Kontrollen und Untersuchungen angeordnet werden, die in die Persönlichkeit der Eingewiesenen eingreifen.

2. Die Anstaltsleitung kann Weisungen erlassen zur Durchsuchung von Eingewiesenen, deren persönlichen Effekten und ihrer Zellen oder Zimmer sowie zu Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haarproben und Leibesvisitationen.

3. Die Leibesvisitation wird durch eine Person gleichen Geschlechts, in der Regel unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss weiterer Personen durchgeführt.

4. Bei Eingewiesenen, die verdächtigt werden, in ihrem Körper oder in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann die Anstaltsleitung eine Untersuchung im Körperinnern anordnen, welche durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt wird.

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