341.1
JVG
CH-AR
Art. 21 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen
III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
Art. 21 JVG · Erkennungsdienstliche Massnahmen
1. Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig
a) Erstellen von Fotografien;
b) Durchführungen von Messungen, insbesondere von Körpergrösse und Körpergewicht;
c) Feststellung von körperlichen Merkmalen.
2. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind spätestens zehn Jahre nach dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.