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341.1 JVG CH-AR

Art. 21 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen

III. Vollzugseinrichtungen - IV. Sicherheit und Ordnung
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Art. 21 JVG · Erkennungsdienstliche Massnahmen

1. Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig

a) Erstellen von Fotografien;

b) Durchführungen von Messungen, insbesondere von Körpergrösse und Körpergewicht;

c) Feststellung von körperlichen Merkmalen.

2. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind spätestens zehn Jahre nach dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.

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