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341.1 JVG CH-AR

Art. 20 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Pflichten der Eingewiesenen

III. Vollzugseinrichtungen - 3. Rechte und Pflichten der Eingewiesenen
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Art. 20 JVG · Pflichten der Eingewiesenen

1. Die Eingewiesenen haben sich zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer körperlichen Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal zu unterziehen.

2. Die Eingewiesenen haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Anstaltsleitung und des Personals der Vollzugseinrichtung sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten. Sie unterlassen alles, was die geordnete Durchführung des Aufenthaltes, die Verwirklichung allfälliger Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.

3. Die in den Strafvollzug Eingewiesenen haben bei der Gestaltung des Vollzugs wie bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.

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