Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVG CH-AR

Art. 19 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Rechte der Eingewiesenen

III. Vollzugseinrichtungen - 3. Rechte und Pflichten der Eingewiesenen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 JVG · Rechte der Eingewiesenen

1. Die Menschenwürde und die Persönlichkeit der Eingewiesenen sind zu achten.

2. Die Vollzugseinrichtung erbringt für die Eingewiesenen insbesondere folgende Dienstleistungen

a) notwendige medizinische Versorgung;

b) notwendige psychiatrisch-psychologische Versorgung;

c) soziale Beratung und seelsorgerliche Hilfe.

3. Kann die Leistung nicht durch die Vollzugseinrichtung erbracht werden, werden externe Sachverständige beigezogen.

← Art. 18 JVG Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Gegenstand Art. 20 JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →