341.1
JVG
CH-AR
Art. 19 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Rechte der Eingewiesenen
III. Vollzugseinrichtungen - 3. Rechte und Pflichten der Eingewiesenen
Art. 19 JVG · Rechte der Eingewiesenen
1. Die Menschenwürde und die Persönlichkeit der Eingewiesenen sind zu achten.
2. Die Vollzugseinrichtung erbringt für die Eingewiesenen insbesondere folgende Dienstleistungen
a) notwendige medizinische Versorgung;
b) notwendige psychiatrisch-psychologische Versorgung;
c) soziale Beratung und seelsorgerliche Hilfe.
3. Kann die Leistung nicht durch die Vollzugseinrichtung erbracht werden, werden externe Sachverständige beigezogen.