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341.1 JVG CH-AR

Art. 18 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Betrieb des Kantonalen Gefängnisses

III. Vollzugseinrichtungen - 2. Organisation
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Art. 18 JVG · Betrieb des Kantonalen Gefängnisses

1. Der Betrieb des Kantonalen Gefängnisses erfolgt durch das Personal der Strafanstalt Gmünden.

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