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341.1 JVG CH-AR

Art. 17 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Organisation der Strafanstalt Gmünden

III. Vollzugseinrichtungen - 2. Organisation
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Art. 17 JVG · Organisation der Strafanstalt Gmünden

1. Die Führung der Strafanstalt Gmünden obliegt der Anstaltsleitung unter der Führung der Direktorin oder des Direktors.

2. Die Direktorin oder der Direktor wird vom Regierungsrat gewählt.

3. Die Organisation der Anstaltsleitung wird vom zuständigen Departement festgelegt.

4. Die Strafanstalt Gmünden kann ihren Finanzhaushalt gemäss dem System der Globalbudgetierung führen.

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