341.1
JVG
CH-AR
Art. 16 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Aufsicht und Hausordnungen
III. Vollzugseinrichtungen - 2. Organisation
Art. 16 JVG · Aufsicht und Hausordnungen
1. Die Strafanstalt Gmünden und das Kantonale Gefängnis stehen unter der Aufsicht des zuständigen Departements.
2. Das zuständige Departement erlässt die Hausordnungen für die Strafanstalt Gmünden und das Kantonale Gefängnis.